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Lizenzvergabe
von eigenen Marken
Durch Vergabe einer
Lizenz wird zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer geregelt, in
welchem Umfang und zu welchen Bedingungen der Gegenstand des jeweiligen
Schutzrechts genutzt werden darf. Man unterscheidet zwischen ausschließlichen
Lizenzen und einfachen Lizenzen:
Bei einer ausschließlichen Lizenz erhält der Lizenznehmer vom
Lizenzgeber das alleinige Recht, Befugnisse auszuüben, die durch
das jeweilige Schutzrecht gewährt werden. Wenn also beispielsweise
im Rahmen einer ausschließlichen Lizenz die Befugnis übertragen
wurde, einen patentierten Gegenstand herzustellen und zu vertreiben, so
darf der Lizenzgeber solche Gegenstände selbst nicht mehr herstellen
oder vertreiben. Bei Vereinbarung einer einfachen Lizenz erhält der
Lizenzgeber lediglich das nicht alleinige Recht zur Benutzung des durch
das lizenzierte Schutzrecht geschützten Gegenstandes.
Der Lizenzgeber bleibt berechtigt, weitere und - auch gleichartige - Lizenzen
zu vergeben.
Außerdem darf der Lizenzgeber das jeweilige Schutzrecht in grundsätzlich
gleicher Art wie der Lizenzgeber nutzen.
Ob es für den Lizenzgeber sinnvoller ist, ausschließliche oder
einfache Lizenzen zu vergeben, lässt sich nicht generell beantworten.
Zwar wird zumeist ein ausschließlicher Lizenznehmer zu höheren
Lizenzzahlungen verpflichtet werden können, als ein einfacher Lizenznehmer.
Denn der ausschließliche Lizenznehmer hat keine weiteren konkurrierenden
Lizenznehmer neben sich zu erwarten. Gleichwohl kann die Vergabe einfacher
Lizenzen für den Lizenzgeber aufgrund der höheren Zahl der Lizenznehmer
ebenfalls vorteilhaft sein.
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